BGH: Jungtiere sind Neu- und keine Gebrauchtwaren im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf
Der BGH hat am 15.11.2006 eine Pressemitteilung zur Entscheidung im Verfahren - VIII ZR 3/06 - veröffentlicht. Entgegen einer verbreiteten Meinung in der juristischen Literatur geht der BGH nicht davon aus, Tiere seien generell als “gebraucht” im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen. Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine “Verbrauchsgüter”, jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, § 90a Satz 1 BGB. Auch der Gesetzgeber geht von einer Unterscheidbarkeit zwischen “neu” und “gebraucht” beim Tierkauf aus. Dies wird in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht (BT-Druck, 14/6040 S. 245). Ob eine Sache oder ein Tier “neu” oder “gebraucht” ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Die Parteien eines Kaufvertrages können nicht rechtwirksam vereinbaren, daß es sich bei dem verkauften Tier um ein “gebrauchstes” handelt.
Wie eine Abgrenzung zwischen “neuen” und “gebrauchte” Tieren im einzelnen vorzunehmen ist, ließ der BGH offen. Für jung und damit für “neu” befand er jedenfalls ein im Zeitpunkt des Verkaufs erst sechs Monate altes Fohlen, welches sich noch nicht von der Mutterstute abgesetzt hatte.
Die Frage “neu” oder “gebraucht” ist für die geltende Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen des Käufers von Bedeutung. Beim Verkauf von “gebrauchten” Tieren durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ist die Verkürzung der Verjährungsfrist von zwei auf ein Jahr möglich, bei “neuen” Tieren nicht.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 15.11.2006 - VIII ZR 3/06 -
Dipl.-Jur. Johannes Brücken
Rechtsreferendar
Rechtsanwälte Felser
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