Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung nach der Ausbildung

Abgelegt unter: Befristung.de — RA Felser am 10. Oktober 2007 um 14:18

Nach einer befristeten Übernahme eines Auszubildenden nach Ausbildungsende dürfen keine weiteren befristeten Arbeitsverträge im Anschluss hieran damit begründet werden, dem Auszubildenden solle eine Anschlussbeschäftigung ermöglicht werden.  Das entschied heute das Bundesarbeitsgericht in zwei Sachen zugunsten der mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen weiterbeschäftigten Ex-Auszubildenden, die von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian von Hopffgarten vertreten wurden.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt zwar ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht aber nur den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und hob damit die entgegenstehenden Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln auf.

Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 10.10.2007 - Aktenzeichen, Pressemitteilung

Die beiden Urteile zugunsten der Auszubildenden wurden von Befristungsexperte von Hopffgarten von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte erstritten. Rechtsanwalt von Hopffgarten wurde u.a. von der Zeitung “Die Welt” zum Thema “Befristung” interviewt (Welt vom 20.08.2006: Befristung ist reine Formsache?)

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2 Kommentare »

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Pingback von Arbeitsvertrag und Befristung: Infos von RA Felser auf Bild.T-Online.de » blog.felser.de

24. Oktober 2007 @ 10:03

[…] zum Interview mit Bild.T-Online war ein neues Entfristungsurteil des Bundesarbeitsgerichts (wir berichteten), erstritten zugunsten von Auszubildenden im öffentlichen Dienst durch Rechtsanwalt von […]

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Kommentar von ignatius

24. Oktober 2007 @ 10:19

Herr Hopffgarten,

was sagten Sie, hätte der Arbeitgeber die (mehrfache) Möglichkeit der Zeitbefristung gewählt? M.E. wäre das (leider) zulässig, da das befristete Arbeitsverhältnis nicht mit einem vorherigen Arbeitsverhältnis, sondern mit einem Ausbildungsverhältnis in Zusammenhang steht.

Gruss
ignatius

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