das behaupten nicht nur Gewerkschaftssekretäre gerne, die keine Juristen sind, sondern auch Allgemeinanwälte ohne Spezialisierung. Gemeint ist damit die Einreichung eines Formularschriftsatzes (”Kündigungsschutzantrag, Schleppnetzantrag, Weiterbeschäftigungsantrag“), das Bestreiten mit Nichtwissen und der Abschluß eines Vergleiches im Gütetermin. Dieser gelingt allerdings immer seltener, wie mir Arbeitsrichter mehrfach geklagt haben. Wenn die “Güte” scheitert, wird es für Kläger und Beklagten ernst.
Die erste Instanz im Kündigungsschutzprozess ist nämlich die weiter…
BAG,
Kündigung,
Kündigungsschutzklage,
Kündigungsschutzprozeß,
Unkündbarkeit