Stopp der Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung?

Abgelegt unter: Einigungsstelle.de — RA Felser am 14. März 2010 um 21:57

Toys “R” Us versucht es gerade in Hamburg, die Stena Line ist  am Arbeitsgericht Lübeck kürzlich damit gescheitert.  Gemeint ist ein Abbruch der Betriebsratswahl durch eine einstweilige Verfügung. Die Arbeitsgerichte sind damit aus gutem Grunde sehr zurückhaltend. Nur wenn die Betriebsratswahl bei weiterem Fortgang nichtig wäre, stoppt ein Arbeitsgericht die Wahl auf Antrag des Arbeitgebers. Bei der Stena Line hatten fast alle Mitarbeiter für den Betriebsrat kandidiert und sich so Kündigungsschutz verschafft. Man hat in Travemünde wohl unseren SOS Plan vor der Kündigung gelesen ;-).

Die normale Anfechtbarkeit - also normale Wahlmängel wie ein fehlerhaftes Wahlausschreiben - reicht für den Abbruch der BR-Wahl durch einstweilige Verfügung übringens nicht aus, diese muß im normalen Wahlanfechtungsverfahren nach der Betriebsratswahl geltend gemacht werden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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