Wahlausschreiben bei der Betriebsratswahl

Abgelegt unter: Betriebsverfassungsgesetz.de — RA Felser am 17. März 2010 um 23:10

Nach der Wählerliste droht dem Wahlvorstand mit dem Wahlausschreiben die nächste Fehlerquelle bei der Betriebsratswahl. Ein häufiger Wahlmangel, der zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führt, ist die ungenügende Bekanntmachung der Wählerliste. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WO erlässt der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WO eingeleitet. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. In einem Betrieb mit vielen Betriebsstätten in Deutschland muss grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 WO-BetrVG). Andernfalls weiter…

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Wahlvorschlag: Einreichung der Vorschlagsliste auf den letzten Drücker

Abgelegt unter: Betriebsverfassungsgesetz.de — RA Felser am 17. März 2010 um 22:35

Beliebt und gefürchtet: die Einreichung eines Wahlvorschlags (Vorschlagsliste) kurz vor Toresschluß. Besonders beliebt, wenn es bisher nur eine Vorschlagsliste gab, also Personenwahl stattfinden würde. Wird eine zweite Liste eingereicht, bedeutet das Listenwahl. Die Kandidaten werden dann nach der Reihenfolge gewählt, wie sie auf der Liste positioniert sind. Häufig übersehen die Einreicher aber Formvorschriften und reichen einen ungültigen Wahlvorschlag ein. So gerade geschehen in einer Brauerei. Der Wahlvorstand muß in jedem Fall schnell, d.h. unverzüglich reagieren und untersuchen, ob ein Mangel des Wahlvorschlags vorliegt und wenn ja, ob er heilbar ist oder nicht. Ist er heilbar, muß der Listenführer unverzüglich - nicht erst nach zwei Tagen! - unterrichtet werden. Der Listenführer weiter…

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Abfindungsrechner

Abgelegt unter: Arbeitsgericht.de — RA Felser am 17. März 2010 um 17:25

Die Höhe der Abfindung können Sie jetzt mit unserem Abfindungsrechner anhand bestimmter Erfahrungswerte und gesetzlicher Vorgaben schätzen lassen. Ermittelt wird die angemessene Höhe der Abfindung anhand Ihres Bruttogehaltes, Ihrer Betriebszugehörigkeit, der Betriebsgröße und weiterer Faktoren. So bekommen Sie eine erste Einschätzung wie hoch eine angemessene Abfindung ausfallen könnte. Tipp: weiter…

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