so der Hessische Staatsgerichtshof in seiner heute verkündeten Entscheidung (HessStGH vom 08.11.2006 – P.St.1981, Pressemitteilung) auf eine Normenkontrollklage von 44 Abgeordneten des Landesparlaments, die Flagge gegen den Abbau der Mitbestimmungsrechte gezeigt hatten. Die Landesregierung unter Koch hatte das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) deutlich gegenüber der früheren Rechtslage verschlechtert (das alte Gesetz finden Sie bei ergo online).

Der Antrag betraf vor allem die Beteiligung der Personalvertretung an personellen Maßnahmen der Personalvermittlungsstelle sowie an Reform- und Umstrukturierungskonzepten (§§ 77 Abs. 5, 81 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 und § 74 Abs. 1 Nr. 17, 81a HPVG).

Das höchste Gericht im Lande Hessen in der Pressemitteilung:

„Eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sei verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Aus Art. 37 Abs. 1 HV und dem Sozialstaatsprinzip folge zwar, dass die Personalräte im öffentlichen Dienst an der Regelung der personellen und sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten angemessen zu beteiligen seien. Art. 37 Abs. 1 HV schreibe auch die Bildung von Betriebsvertretungen in allen Behörden vor. Grundsätzlich müsse daher eine Vertretung der Beschäftigten auf der untersten Ebene der Behördenstruktur vorhanden sein. Daraus folge zugleich, dass den Personalvertretungen auf dieser Ebene ein Mindestmaß an Aufgaben und Befugnissen zustehen müsse. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung der Beteiligungsrechte allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügten die angegriffenen Normen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Bei verfassungskonformer Auslegung der angefochtenen Vorschriften sei eine angemessene Beteiligung der Personalvertretung auch bei personellen Einzelmaßnahmen der Personalvermittlungsstelle gewährleistet. Zudem verblieben dem örtlichen Personalrat nach den Gesetzesänderungen Beteiligungsrechte in angemessenem Umfang.“

so jedenfalls der Hessische Staatsgerichtshof.

In NRW plant Arbeitnehmerführer Jürgen Rüttgers übrigens ebenfalls eine Verschlechterung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen im öffentlichen Dienst (JuracityBlog berichtete).

Leider haben die Verfassungsgerichte bisher fast jeden Abbau der Beteiligungsrechte der Personalräte mitgetragen, fortschrittliche Ansätze dagegen meistens gebremst (siehe dazu die Rechtsprechung unter http://www.personalvertretungsgesetz.de). Studien belegen, dass Mietrichter in jungen Jahren mieterfreundlich entscheiden, als ältere Richter dagegen deutlich vermieterfreundlicher. Das hängt mit der jeweiligen Wohnsituation zusammen. Ein Schelm, wer arges dabei denkt, dass Verfassungsrichter – bei allem Respekt – im Regelfall Lebenserfahrung als Dienststellenleiter/innen, nicht aber als Arbeitnehmervertreter/innen haben.

Der Hessische Staatsgerichtshof nimmt die Verfassung nicht beim Wort. Dort heisst es jedenfalls eindeutig:

„(1) Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und Behörden erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.

(2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriebes mitzubestimmen.“

Das Urteil im Volltext: HessStGH vom 08.11.2006 – P.St- 1981

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

www.personalvertretungsgesetz.de

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