Kündigung wegen Betrugs im Falle langjähriger beanstandungsfreier Beschäftigung unwirksam
Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 16.9.2010 (Aktenzeichen: 2 Sa 509/10) entschieden hat, ist eine Kündigung trotz einer groben Pflichtwidrigkeit - hier ein Betrug - unwirksam, sofern durch die langjährige beanstandunsgfreie Beschäftigung das Vertrauen noch nicht völlig zerstört worden ist.
Kündigung; Betrug; Interessenabwägung; Vertrauen

