Anspruch auf Einsicht in Personalakte auch gegenüber früherem Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16.11.2010 entschieden, dass Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber verlangen können, dass dieser Ihnen Einsicht in die fortgeführte Personalakte gewährt.
Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Hierzu zähle auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
BAG, Einsicht, Persönlichkeitsrecht, Personalakte
