Wenn der Rechtsanwalt als freier Mitarbeiter scheinselbständig ist

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 25. Juli 2011 um 12:53

Auch in der Anwaltschaft gibt es nur formal selbständig beschäftigte Anwälte (freie Mitarbeiter). Ein zugelassener Rechtsanwalt kann in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts grundsätzlich sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als freier Mitarbeiter tätig sein. Der sich aus dem Anwaltsrecht ergebende berufliche Status lässt grundsätzlich beide Arten der Erwerbstätigkeit zu (so auch das Thüringer Landessozialgericht weiter…

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Prüfungsverfügung vom Zoll - was tun?

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 18. Juli 2011 um 15:43

Früh, meistens im Grauen des Morgens, klingeln unbekannte, aber gut ausgeschlafene Herren an der Haustür und präsentieren eine “Prüfungsverfügung gemäß § 2 ff Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)” und “weisen sich durch Dienstausweis aus”. Häufig geht es darum, dass Auftraggeber in einer Kette von selbständigen Beschäftigungsverhältnissen vom Zoll aufgesucht werden, weil einer ihrer Subunternehmer “problematisch”, also seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Ja, dafür können Sie haften. Später können dann auch noch die Steuerfahndung und die DRV selbst auf den Plan treten. Zur Zeit trifft es gerne Branchen wie die Hostessen-, Model- und Promotorenbranche oder Unternehmen, die selbständige IT-Berater bei großen Konzernen einsetzen.

Müssen Sie die Herrschaften hereinlassen? Nun: weiter…

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Physiotherapeuten in fremder Praxis sind selbständig

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 12. Juli 2011 um 14:24

Physiotherapeuten, die in der Praxis eines anderen Physiotherapeuten gegen Honorar tätig sind, ohne selbst mit der Krankenkasse abrechnen zu dürfen, sind selbständig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie ein prozentual anteiliges Honorar erhalten, so die Rechtsprechung:

“Gemessen an dem Vertrag, den die Antragstellerin und B mit Wirkung ab 1. November 2007 geschlossen haben, spricht viel für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit weiter…

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Selbstfahrende Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug können selbständig sein

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 12. Juli 2011 um 14:20

Das jedenfalls meint das Landessozialgericht in Bayern im Falle eines Kraftfahrers, der sich u.a. als “Aushilfsfahrer” für die Urlaubs- und Krankheitsvertretung bei verschiedenen Busunternehmen verdingte.

” Die Tätigkeit als Fahrer kann zwar sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. allg. hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 und Urteil vom 22.06.2005, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2008 - L 4 KR 4098/06 - juris - m.w.N.; Hess. LSG, Urteile vom 18.09.2003 - L 14 KR 360/02 und 13.07.2006 - L 8/14 KR 369/04, vom 24.02.2009, L 1 KR 249/08) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (vgl. zu Fahrertätigkeiten BSG, Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 26/80 = SozSich 1981, 220; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - L 5 R 5/06 - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.11.2006 - L 5 KR 293/05 - juris, zu Flugzeugführern BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R = SGb 2008, 401) ausgeübt werden.

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Anhaltspunkte ein Überwiegen zu Gunsten der selbstständigen Tätigkeit.”

Das BayLSG differenziert wohltuend differenziert weiter…

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(Schein)Selbständige Regalauffüller sind Arbeitnehmer

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 12. Juli 2011 um 14:09

Ein lehrreiches Beispiel für die Willkür, die im Bereich des Sozialversicherungsrechts bei der Abgrenzung von selbständiger und abhängiger Beschäftigung herrscht, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts in Chemnitz zur Einordnung der Tätigkeit von Regalauffüllern, eine Tätigkeit, die häufig auch von Schülern und Studenten übernommen wird. Aufgabe des Klägers war, sich nach der Anlieferung der Ware in verschiedene Supermärkte zu begeben, die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren und diese zu befüllen. Er arbeitete für mehrere Unternehmen, die vergleichbare Serviceleistungen für Supermärkte und Handelsketten anboten und setzte auch eigene Aushilfen ein.

Das Sächsische Landessozialgericht kam gleichwohl zu einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung:

“Entscheidend ist hierbei, dass der Kläger Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheiden. Aufgabe des Klägers war es, sich nach der Anlieferung neuer Ware in die Supermärkte zu begeben, die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren und diese zu befüllen. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, wie weiter…

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Haftungsbescheid vom Finanzamt (§ 42d EStG)

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 30. März 2011 um 14:31

Böse Überraschung für Arbeitgeber, die Scheinselbständige beschäftigten. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigung freier Mitarbeiter oder anderer Selbständiger tatsächlich als Einsatz von Arbeitnehmern anzusehen ist, kann der Auftraggeber für Einkommenssteuer in Haftung genommen werden, § 42d EStG. Auch wenn das Finanzamt annimmt, es läge in Wahrheit Arbeitnehmerüberlassung vor, kann es im Wege des Haftungsbescheides weiter…

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Sozialversicherungspflicht: DRV hält Messehostessen für scheinselbständig

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 27. Januar 2011 um 10:04

Zur Zeit häufen sich in meiner Kanzlei die Anfragen von Agenturen, die Messehostessen anbieten und Promotionsagenturen, die Promotoren für Werbeaktionen beschäftigen, im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status. Die DRV sieht in Messehostessen bzw. -hosts abhängig Beschäftigte und verlangt von der Hostessenagentur eine Anmeldung und Sozialversicherungsbeiträge, im schlimmsten Fall für knapp 5 Jahre rückwirkend.

So schreibt die DRV bzw. der GKV in ihrem bzw. seinem überarbeiteten, aktuelle Rundschreiben vom 13.4.2010 zu Messehostessen: weiter…

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Kosten (Streitwert) für ein Anfrageverfahren bei GmbH-Geschäftsführer

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 29. Juli 2010 um 17:43

Die Kosten für die Beratung bzw. Vertretung in einem Anfrageverfahren zur Klärung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers können sehr unterschiedlich ausfallen. Am teuersten ist bekanntlich die schlechte Beratung. Am zweitteuersten die überteuerte Beratung. Ein Lehrbuchfall ist die aktuelle Entscheidung des BFH zur steuerlichen Absetzbarkeit einer Honorarrechnung einer Unternehmensberatung für die Beratung bzgl. eines Anfrageverfahrens. In dieser Entscheidung hatte eine Unternehmensberatung fast 12.000 Euro für die Beratung beim Anfrageverfahren verlangt und erhalten. An dieser Stelle soll nicht diskutiert werden, ob eine Unternehmensberatung überhaupt eine solche Beratung weiter…

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BFH: Kosten für Anfrageverfahren / Statusfeststellungsverfahren sind bei der Steuer als Werbungskosten absetzbar

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 29. Juli 2010 um 12:02

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beratungskosten eines Geschäftsführers, der für die Beratung bei dem Anfrageverfahren nach § 7 a SGB VI an eine Unternehmensberatung ein Honorar von fast 12.000 Euro (!) gezahlt hatte, steuerlich vom Finanzamt als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer abgezogen werden müssen. Das Urteil gilt gleichermaßen für das obligatorische wie freiwillige Anfrageverfahren und das Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit. Anwaltskosten weiter…

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Scheinselbständigkeit 2010

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 20. Juli 2010 um 12:21

Was hat sich geändert bei der Scheinselbständigkeit in 2010? Gesetzlich ist eigentlich alles beim Alten. Es gibt seit 2003 schon keine Kriterien (keinen Kriterienkatalog) mehr, die “Amnestie” bei rechtzeitiger Einleitung des Statustfeststellungsverfahrens (spätestens ein Monat nach Beschäftigungsaufnahme beim jeweiligen Auftraggeber) ist weggefallen bzw. erheblich verschlechter (Sozialversicherungspflicht ab Arbeitsaufnahme, Ausnahme: rechtzeitiges Statusfeststellungsverfahren, Mitarbeiter ist einverstanden, gleichwertige Absicherung bei Rente und Krankenversicherung besteht, dann: Sozialversicherungspflicht ab rechtskräftiger Feststellung im Statusfeststellungsverfahren). Das Bundessozialgericht hat vor kurzem entschieden, dass die Feststellung im Statusfeststellungsverfahren kein Beitragsbescheid sei und damit auch die Beitragspflicht nicht feststelle, sondern lediglich den Status festlege. Das Statusfeststellungsverfahren hat seine Tücken und sollte ohne vorherige qualifizierte anwaltliche Beratung nicht durchgeführt werden. Fehler kommen teuer zu stehen. Auch “Angebote” von Prüfern der DRV sollten gut geprüft sein. Einem aktuellen Mandanten war vor einigen Jahren von Betriebsprüfern der DRV ein Angebot gemacht worden: 30.000 Euro und die Sache sei erledigt. Was ein bisschen nach Schutzgeld klingt, weiter…

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