Vor der Betriebsratswahl: Tipps für Betriebsrat und Wahlinitiatoren

Abgelegt unter: Betriebsratsschulungen.de, Betriebsverfassungsgesetz.de — RA Felser am 18. Oktober 2009 um 12:24

Wenn´s losgeht kann es schon zu spät sein. Die Falle steht. Verschiedene Fragen muß der Betriebsrat nämlich auch in Betrieben, in denen es schon einen Betriebsrat gibt, bereits vor der Bestellung des Wahlvorstands  klären. Das gleiche Problem stellt sich Wahlinitiatoren in betriebsratslosen Betrieb vor der Einleitung der Wahl (Einladung zur Wahlversammlung). Dazu gehören die Abgrenzung des Betriebs (”wo wird gewählt” - Problem Filialen und Gemeinschaftsbetriebe) und der weiter…

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Inhouseschulung des Betriebsrats zur Kurzarbeit

Abgelegt unter: Betriebsratsschulungen.de — RA Felser am 20. April 2009 um 23:07

Betriebsratsschulungen sind eine angenehme Abwechslung im Anwaltsalltag. Irgendwie auch anstrengend, schliesslich muss das Seminar gut vorbereitet werden, was meistens ein, zwei lange Abende kostet. Aber auch entspannend, weil man auf der Schulung Zeit hat. Zeit um die Dinge nicht nur bis in alle Details rechtlich zu durchdringen, sondern auch Zeit, um die praktische Seite der Umsetzung zu besprechen. Im Idealfall klären sich so Ziele, rechtliche, praktische und taktische Grenzen, vor allem aber Möglichkeiten. Letzte Woche habe ich mit dem Betriebsrat eines Flughafens weiter…

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Grundschulung und Spezialschulung

Abgelegt unter: Betriebsratsschulungen.de — RA Felser am 11. März 2008 um 16:17

Jedes neugewählte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Grundschulungen im Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz / Gesundheitsschutz. Auch neugewählte Personalratsmitglieder haben Anspruch auf solche Grundschulungen im Personalvertretungsrecht, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz / Gesundheitsschutz. Ein darüber hinausgehende Schulungsbedarf kann weiter…

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Konzernbetriebsrat: Kein Entsendungsrecht bei Konzernsitz im Ausland

so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 26/06, Pressemitteilung). Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Liegt die Konzernspitze im Ausland, können die deutschen Gesamtbetriebsräte dort keinen Konzernbetriebsrat bilden. Aber auch wenn durch Beherrschungsverträge deutsche Töchterunternehmen der Konzernspitze im Ausland zugeordnet werden, endet die Zugehörigkeit dieser Töchter zu einem Konzernbetriebsrat, der bei einer deutschen Zwischenholding gebildet ist. Die durch die ausländische Konzernspitze beherrschten deutschen Töchter konnten daher keine Mitglieder mehr in den Konzernbetriebsrat der deutschen Zwischenholding entsenden, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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Auf zur dieMit! - Mitbestimmungsmesse vom 12.10. bis 14.10.2006 in Bremen für Betriebsräte und Personalräte

Die von Ver.di, DGB, Arbeitnehmerkammer Bremen und vielen anderen Organisationen getragene Mitbestimmungsmesse bietet ganztägig Information und Beratung rund um das Thema Mitbestimmung. Es gibt Zeit und Raum für Austausch und Orientierung. Dazu werden neben den Ständen der Aussteller/-innen Ruhezonen eingerichtet, es gibt kulturelle Vielfalt und leibliche Genüsse. Rechtsanwalt Michael W. Felser referiert am 13.10.2006 auf dem Logistiktag zum Thema ‘Outsourcing in der Logistik‘ und wird auch an der nachfolgenden Podiumsdiskussion teilnehmen. Mehr Infos zum Thema finden Sie auf Betriebsuebergang.de.

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LAG Berlin: Handbuch “Felser und Roos, Beteiligungsrechte des Betriebsrat und ihre Durchsetzung” ist als Sachmittel nach § 40 BetrVG für die Betriebsratsarbeit erforderlich

Abgelegt unter: Aktuelles, Anwalt, Anwaltssuche, Betriebsratsschulungen.de, LAG-Urteil, Betriebsratspraxis.de, Buch :: Bücher — RA Felser am 27. Juli 2006 um 17:49

Das Handbuch für den Betriebsrat von Felser/Roos mit dem Titel “Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung” aus dem Bund-Verlag ist erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG und muss dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, so das LAG Berlin:

„Bei dem Fachbuch Felser & Roos, „Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung“, handelt es sich um ein erforderliches Sachmittel nach § 40 BetrVG. Denn es vermittelt dem Betriebsrat Kenntnisse, die er für seine Betriebsratstätigkeit benötigt. Auf das dem Betriebsratsvorsitzenden in der Schulung zur Verfügung gestellte Skript kann der Betriebsrat als Gremium nicht verwiesen werden. Unstreitig umfasst dieses Skript lediglich 40 Seiten, hat also eine ganz andere weiter…

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