Protokollführung durch Bürokraft des BR in Betriebsratssitzung?
Lieber nicht. Die Bürokraft / Sekretärin des Betriebsrats gehört zwar zu den erforderlichen Unterstützungsmitteln, die dem Betriebsrat nach § 40 BetrVG zustehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bürokraft Rechte hätte, die nur ein Betriebsratsmitglied (oder andere im Betriebsverfassungsgesetz genannte Personen) besitzt. Dazu gehört nicht die Teilnahme an der Betriebsratssitzung. Zwar liegt dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Betriebsverfassungsgesetz vor. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich aber zur 1:1 vergleichbaren Problemlage bei der Personalvertretung (Personalrat) eindeutig geäussert: Die Sekretärin des Personalrats und damit auch des Betriebsrats darf jedenfalls an der Beratung und Beschlußfassung wegen des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht teilnehmen, andernfalls ist der entsprechende Beschluß weiter…
Bürokraft, Beschlußfassung, Betriebsratssitzung, BVerwG, Nichtöffentlichkeit
