Unfallversicherung: Der Westen zahlt für Ost-Altlasten

Abgelegt unter: Allgemein, Sozialrecht, BSG-Urteil, Sport-und-Recht — RA Willmann am 11. Mai 2007 um 09:58

So entschied nach Mitteilung der Ärztezeitung das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 14/06) in Kassel. Der Basketball-Erstligist Frankfurter Skyliners hatte sich einer Beitragsforderung der Berufsgenossenschaft in Höhe von EUR 75.000,00 widersetzt. Begründet wurde dies damit, dass mit dem Großteil des Beitrages alte Schadensfälle aus DDR-Zeiten finanziert würden. Nach Auffassung des Vereins müssten hierfür die Steuerzahler geradestehen. weiter…

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Arbeitnehmerüberlassung: Entleiher bürgt für Gesamtsozialversicherungsbeiträge!

Abgelegt unter: Aktuelles, BSG-Urteil — RA v. Hopffgarten am 10. April 2007 um 13:31

Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit ist ja seit jeher eines der heiß umstrittenen arbeitsmarktpolitischen Themen. Eine Schnellübersicht über die für- und widerstreitenden Argumente finden man hier. Das Bundessozialgericht hat nun in der Entscheidung vom 7. März 2007 - B 12 KR 11/06 R - die Rechte der Leiharbeitnehmer weiter…

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Gemeinschaftspraxis haftet nicht für Regress gegen eingebrachte Einzelpraxis

Abgelegt unter: Allgemein, Aktuelles, Medizinrecht, Sozialrecht, BSG-Urteil — RAin Hörstrup am 21. März 2007 um 17:18

Das entschied das Bundessozialgericht am 07.02.2007 und wich damit von der Entscheidung der Vorinstanz, dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ab. Hintergrund dieser Entscheidung sind Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung gegen einen Radiologen, der zunächst in einer Einzelpraxis tätig war. Später hat er sich mit einem zweiten Radiologen zu einer Gemeinschaftpraxis zusammengeschlossen. Die Kassenärztliche Vereinigung hat den ihr zustehenden Regressanspruch gegenüber dem Radiologen aus der Einzelpraxis mit Honoraransprüchen der Gemeinschaftspraxis verrechnet. weiter…

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Sturztrunk, Trunksturz und Kasernenpflicht - BSG zur Wehrdiensteigentümlichkeit eines “Dienstunfalls”

Abgelegt unter: Aktuelles, Beamtenrecht.de, BSG-Urteil — RA v. Hopffgarten am 15. März 2007 um 15:25

Böse Zungen behaupten ja, daß sie erst beim Bund das Saufen gelernt haben. Noch bösere Zungen kolportieren, das generalstabsmäßige Picheln gehöre gar zur Grundausbildung.

Nun, das sieht das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R - anders. Die Bundessozialrichter sind der Auffassung, daß bei einem Unfall auf dem Kasernengelände, dessen Hergang nicht weiter aufgeklärt worden ist, weder allein die Alkoholisierung des Verunfallten noch die Kasernierungspflicht an sich aus dem Geschehen einen “wehrdiensteigentümlichen” Unfall machen, aus dem Entschädigungsansprüche resultieren können. weiter…

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SoSi Plus: Auch Nesthocker bekommen Arbeitslosengeld II

Abgelegt unter: Aktuelles, Arbeitslosengeld II (ALG II), Sozialrecht, BSG-Urteil — RA Felser am 5. Februar 2007 um 16:49

Nach einem am 26. Januar veröffentlichten Urteil des BSG haben Antragsteller ab 25 auch dann einen Anspruch auf die volle Regelleistung des ALG II, wenn sie noch bei ihren Eltern leben. Das Karlsruher Jobcenter hatte einem 36 Jahre alten Arbeitslosen nur 80 Prozent der Regelleistung bewilligt, da er nicht Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft sei. Das BSG stellte nun klar, dass es – anders als bei der Sozialhilfe – beim ALG II keinen Haushaltsvorstand gebe, dem allein der volle Regelsatz zustünde. Nur unter 25-Jährige bildeten eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren in der gleichen Wohnung lebenden Eltern – und erhielten nur 80 Prozent des Regelsatzes (BSG vom 26.1.2007 - Aktenzeichen B 7b AS 6/06 R).

Quelle: SosiPlus (Beilage zur Sozialen Sicherheit) 1/2007 (zur kostenlosen Erstausgabe)

Viele weitere geldwerte Tipps für Hartz-IV-Bezieher gibt’s in den gerade erschienenen „111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld“ (2. Auflage, Bund-Verlag, Frankfurt 2007, 192 S., 9,90 Euro).

Und hier geht’s zum ALG-II-Rechner >>

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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Hartz IV: ALG II Regelsatz verfassungswidrig?

Abgelegt unter: Aktuelles, Arbeitslosengeld II (ALG II), Sozialrecht, BSG-Urteil — RA Felser am 23. Januar 2007 um 08:59

Das behauptet jedenfalls laut AOL und Thüringer Alllgemeine der Darmstädter Sozialrichter Jürgen Borchert und sieht sich darin mit allen Experten einig. Der Regelsatz liegt zur Zeit bei 345 Euro.

Allerdings: Das Bundessozialgericht hatte im November 2006 (vom 23.11.2006 - Aktenzeichen B 11b AS 9/06 R und B 11b AS 1/06 R) noch ARGEfreundlich entschieden und den Regelsatz für verfassungsmässig erklärt. Nach Ansicht des DGB Rechtsschutzes (Pressemitteilung zum Verfahren), der in diesem Verfahren mehrere Kläger/innen vertrat, ist dies aber keine endgültige Entscheidung. Vielmehr hatte das BSG darauf hingewiesen, dass die Frage im Einzelfall von den Untergerichten geklärt werden müsse.

Gegen das Urteil des Bundessozialgerichts ist - da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen - noch keine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach Zustellung der Urteilsbegründung haben die Kläger einen Monat Zeit, Verfassungsbeschwerde einlegen. Sie werden das wohl auch tun.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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Rentner müssen vollen Beitrag zur Pflegeversicherung tragen

Abgelegt unter: Allgemein, Aktuelles, Sozialrecht, Pflegerecht, BSG-Urteil — RAin Hörstrup am 30. November 2006 um 19:40

So entschied dass Bundessozialgericht mit Urteilen vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 12 RJ 2/05; B 12 RJ 4/05; B 12 R 5/06; B 12 R 8/06 -, dass die Übertragung der zweiten Hälfte des Pflegeversicherungssatzes auf den Rentner nicht verfassungswidrig sei. So hatten vier Rentner dagegen geklagt, dass der Gesetzgeber zum 01.04.2004 eine Gesetzesänderung dahingehend durchgeführt hat, dass die zweite Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrages nicht wie zuvor vom Rentenversicherungsträger gezahlt wird, sondern ab diesem Zeitpunkt der Rentner selbst den vollen Pflegesatz in Höhe von 1,7 % der Rente allein zu tragen hat. weiter…

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Bundessozialgericht: Arbeitloser muss sich ernsthaft bewerben

Abgelegt unter: Arbeitslosengeld II (ALG II), Arbeitslosengeld I, BSG-Urteil — Thomas Hellwege am 6. September 2006 um 07:21

Empfänger von Sozialleistungen müssen sich ernsthaft auf eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Arbeitsstelle bewerben, so das Bundessozialgericht in Kassel (Urteil v. 05.09.2006, Az.: B 7a AL 14/05 R).

Mit einer Bewerbung müsse ein Arbeitsuchender sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Erscheine die Bewerbung aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebebers nach Form und Inhalt als “Nichtbewerbung”, d.h. als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint, so müsse der Arbeitslose Leistungskürzungen hinnehmen.

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Bundessozialgericht: Abfindung schützt vor Sperrzeit - BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05

Abgelegt unter: Aktuelles, Abfindung.com, Arbeitslosengeld I, Aufhebungsvertrag.de, BSG-Urteil — RA Felser am 16. August 2006 um 00:40

Ein klein bisschen rudert das Bundessozialgericht schon zurück mit seiner aktuellen Entscheidung zur Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag. Zwar “löst” der Arbeitslose sein Arbeitsverhältnis mit der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag, wenn ihm der Arbeitgeber diesen aber mit einer Abfindung versüsst, verzeiht dies auch das BSG und die Arbeitsagentur muss zähneknirchend vom ersten Tag an zahlen.

Das BSG im Terminsbericht: “Der Kläger hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2003 keinen Sperrzeiteintritt herbeigeführt, denn er kann sich auf einen wichtigen Grund berufen. Dem Kläger hätte nach den Feststellungen des LSG ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können. Bei einem derartigen Sachverhalt steht dem Interesse des Klägers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber.

Schon im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 1 a KSchG” href=”http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html”>§ 1 a KSchG erst zum 1.1.2004 bot dieser Sachverhalt noch keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob künftig ein wichtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung bejaht werden kann. Letzteres erwägt der Senat unter Heranziehung der Grundsätze des § 1 a KSchG künftig jedenfalls dann, wenn die Abfindungshöhe die in § 1 a Abs 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet.”

Der 11. Senat setzt sich damit erneut von der strengen Linie des 7. Senates ab und erkennt beim wichtigen Grund lebensnah an, dass man einem Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung nicht aufzwingen kann und demnach auch keine Hinnahme einer Kündigung, wenn der Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag noch “was drauflegt”.

Obwohl die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, lassen aber vor allem die letzten Sätze aufhorchen. Da deutet sich nämlich an, dass das Bundessozialgericht künftig Sperrzeiten bei Nutzung der gesetzlichen Abfindungsregelung des Mauerblümchenparagraphen § 1 a KSchG” href=”http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html”>§ 1 a KSchG kippen wird und zudem die Rechtmässigkeit der Kündigung gar nicht mehr prüfen will. Dem Vernehmen nach will die Bundesagentur für Arbeit ihre Praxis und die Durchführungsanweisungen vorerst nicht ändern. Das kann teuer werden.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AL 153/04

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

http://www.kuendigung.de

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Bundessozialgericht: Vorstandsmitglieder einer Vor-Aktiengesellschaft müssen Sozialversicherungsbeiträge zahlen

Abgelegt unter: Aktuelles, BSG-Urteil, Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 14. August 2006 um 12:12

Nachdem das Bundessozialgericht bereits für Unruhe in den Geschäftsführungsetagen gesorgt hatte, weil es einen Teil der GmbH-Geschäftsführer der Rentenversicherungspflicht unterwarf (JuracityBlog berichtete), was die Politik umgehend zu einer Gesetzesänderung veranlasste (JuracityBlog berichtete), müsste es jetzt Aufregung “ganz oben”, nämlich in den Vorstandsetagen von Aktiengesellschaften, geben.

Das Bundessozialgericht ist nämlich der Meinung, dass Vorstände unter unter Umständen - obwohl gesetzlich von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen - gleichwohl Krankenversicherungsbeitrag, Pflegeversicherungsbeitrag, Rentenversicherungsbeitrag und Arbeitslosenversicherungsbeitrag zahlen müssen. Verdonnert wurden hierzu Vorstände sogenannter “Vor-Aktiengesellschaften”, als Aktiengesellschaften, die zwar bereits gegründet sind (Notarvertrag etc.), aber noch nicht im Handelsregister eingetragen sind. Das Bundessozialgericht war der Meinung, dass nur die Eintragung eine sichere Kenntnis der Sozialversicherungsträger ermöglicht, ob bereits eine Aktiengesellschaft besteht. Das BSG in der Terminsmitteilung:

“In diesen Rechtsstreitigkeiten war umstritten, ob die Klägerin oder die Kläger als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in ihren daneben ausgeübten Beschäftigungen bei den jeweils beigeladenen Arbeitgebern versicherungspflichtig sind oder nicht. Die beklagten Einzugsstellen hatten jeweils die Versicherungspflicht der Kläger festgestellt. Die Revisionen der Kläger sind alle erfolglos geblieben. Nach der seit 1.1.2004 geltenden Fassung von § 1 Satz 4 SGB VI sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wie die Kläger nur in einer bei dieser Aktiengesellschaft ausgeübten Beschäftigung nicht versicherungspflichtig. Sie bleiben deshalb versicherungspflichtig in Beschäftigungen bei anderen Unternehmen wie sie hier von den Klägern ausgeübt werden. Die Kläger sind auch nicht nach der bei Änderung des § 1 Satz 4 SGB VI eingeführten Übergangsvorschrift des § 229 Abs 1a SGB VI in ihrer bei den beigeladenen Unternehmen ausgeübten Beschäftigungen nicht versicherungspflichtig. Die Vorschrift setzt voraus, dass am 6.11.2003 der Betreffende Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft war. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. An diesem Tag waren sie nur Vorstandsmitglieder einer sog Vor-Aktiengesellschaft, dh einer Aktiengesellschaft die bereits gegründet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. Sie waren damit nicht iS des § 1 Satz 4 SGB VI Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Aktiengesellschaft im Sinne dieser Vorschrift ist nur die in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft. Nur die Eintragung in das Handelsregister ermöglicht den Einzugsstellen aber auch den Arbeitgebern die Feststellung, ob eine Aktiengesellschaft besteht oder nicht. Es ist weder den Einzugsstellen noch den Arbeitgebern zuzumuten, die vor Eintragung geschehenen Rechtshandlungen darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gründung der Aktiengesellschaft und auch die Eintragungsfähigkeit der Aktiengesellschaft erfüllt sind. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die die Vor-AG im Rechtsverkehr weitgehend der Aktiengesellschaft gleichstellt, ist für die Folgen, die die Vorstandstätigkeit im Sozialversicherungsrecht hat, nicht beachtlich.”

Bundessozialgericht vom 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R (B 12 KR 10/06 R und B 12 KR 7/06 R und B 12 KR 24/05 R)

Wie das Bundessozialgericht in seiner Pressemitteilung bekanntgibt, handelte es sich in allen entschiedenen Fällen um Aktiengesellschaften, deren Ziel die Verwaltung eigenen Vermögens war und die zur Vermeidung nachteiliger Konsequenzen einer Gesetzesänderung gegründet wurden. Die Gesetzesänderung sollte Missbrauchsgestaltungen eindämmen, durch die eine Sozialversicherungspflicht umgangen wurde, enthielt allerdings eine übergangsweise Vertrauensschutzregelung. Mit Blick auf die Gesetzesänderung ist es im grossen Umfang unter Nutzung der Übergangsregelung zu Gründungen von Aktiengesellschaften gekommen, die die Absicht des Gesetzgebers konterkarieren wollten. Allerdings schafften es die Vorstände in den vom BSG entschiedenen Fällen nicht mehr, rechtzeitig eine Eintragung ins Handelsregister zu erreichen.
Hintergrund:

Bei Vorstandsmitgliedern unterscheidet man Bestellung und Anstellungsvertrag. Beim Anstellungsvertrag handelt es sich um einen echten Dienstvertrag (kein Arbeitsvertrag). Eine Sozialversicherungspflicht ist gesetzlich ausgeschlossen. Das BSG meint jetzt aber, das gelte nicht in der noch nicht im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft.
Juracity meint:

Es ist nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber hier tätig wird. Zum einen ist der Kreis der Betroffenen viel kleiner als bei der Praoblematik der rentenversicherungspflichtigen GmbH-Geschäftsführer. Und bei den Betroffenen handelt es sich um Schlitzohren, die die nachteiligen Folgen einer Gesetzesänderung, die Missbrauch einschränken sollte, noch in letzter Sekunde umgehen wollten. Und am besten gründet sich eine Aktiengesellschaft eh über eine Vorratsgesellschaft, z.B. via Foratis. Da gibt es die Problematik der Vor-Aktiengesellschaft nicht, denn die Vorratsgesellschaften sind bereits handelsregisterlich eingetragen.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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