Urlaubsabgeltung für Resturlaub auch für Beamte und DO-Angestellte: Resturlaub aus 2007 verjährt am 31.12.2010
Ja, sagt jetzt auch das Landesarbeitsgericht in München (LAG München vom 16.06.2010 Aktenzeichen 5 Sa 1079/09) und gab damit einem Dienstordnungsangestellten Recht, der seinen Urlaub vor seinem Ausscheiden wegen Krankheit nicht mehr nehmen konnte und deshalb Abgeltung des Urlaub s nach § 7 Abs. 4 BUrlG verlangte. Dieser Anspruch ergebe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes. Danach stehe auch Dienstordnungsangestellten, die arbeitsrechtlich wie Beamte behandelt werden und demnach eigentlich nicht dem BUrlG unterfallen, sondern den beamtenrechtlichen Urlaubsvorschriften, ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Allerdings weiter…
BUrlG, DO-Angestellter, LAG Düsseldorf, Resturlaub, Urlaubsabgeltung
