Das Arbeitsgericht Hamburg (Az. 20 Ca 105/07) hatte sich mit der Klage einer Frau zu beschäftigen, die sich beim Landesverband des Diakonischen Werkes, einem Teil der Nordelbischen Evangelischen-lutherischen Kirche, beworben hatte. Es ging um eine fremdfinanzierte Stelle als Sozialpädagogin. Nach der Stellenausschreibung war die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Voraussetzung der Besetzung.

Die Klägerin, eine Deutsche türkischer Herkunft, bewarb sich auf die Stelle. Auf Nachfrage des Arbeitgebers gab sie an, sie sei gebürtige Muslimin, praktiziere aber keine Religion. Auf die Nachfrage, ob sie sich einen Eintritt in die Kirche denken könne, verneinte die Klägerin mit der Begründung, die Stelle habe keinen religiösen Bezug.

Der Arbeitgeber lehnte die Klägerin mit Verweis auf § 9 Abs. 1 AGG ab. Dem folgten die Richter nicht. Nach Auffassung der Kammer darf das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn eine Tätigkeit dazu in direkter Beziehung stehe; was nur für den „verkündungsnahen Bereich“ anzunehmen sei.

Dies ist nach Auffassung der Kammer bei der ausgeschriebenen Stelle gerade nicht der Fall. Eine unmittelbare christliche Prägung der Stelle sei nicht erkennbar; hierfür spreche auch die Fremdfinanzierung und die Vorgabe im Zuwendungsbescheid, die Stelle ohne einschränkenden Vorgaben auszuschreiben.

Der Klägerin wurde gemäß § 15 Abs. 2 AGG Schadenersatz in Höhe von drei Monatsgehältern zugesprochen.

Nach diesem Urteil können Kirchen aber im Bereich der Verkündung auch künftig auf der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bestehen. Pfarrer und Seelsorger werden daher auch weiterhin der Kirche zugehören.

Gegen das Urteil kann der Arbeitgeber Berufung einlegen.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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