Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich allerdings nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 26.08.2008 - 1 ABR 6/07) handhabt diesen Grundsatz allerdings nach wie vor zu Recht streng und kassierte teilweise einen Spruch einer Einigungsstelle:
“Anders als in den Einigungsstellensprüchen, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2004 ( - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173) und vom 14. Dezember 2004 (- 1 ABR 34/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 42 = EzA BetrVG 2001 § 87 Überwachung Nr. 1) zugrunde lagen, lässt § 6 Abs. 3 BV die Videoüberwachung im Innenbereich nur bei Vorliegen eines auf konkrete Personen bezogenen Verdachts einer strafbaren Handlung zu. Eine verdachtsunabhängige, rein präventive weiter…
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