Arbeitnehmerdatenschutz: § 32 BDSG neu (2009)
Der Gesetzgeber hat den Arbeitnehmerdatenschutz vor der Bundestagswahl (nur) durch eine (kleine) Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes geändert, § 32 BDSG. Das große Gesetzesvorhaben, die Zusammenfassung und Überarbeitung des Arbeitnehmerdatenschutzes im Lichte der Datenaffairen bei Bahn, Telekom, Lidl und vielen anderen in einem eigenen Gesetz (Arbeitnehmerdatenschutzgesetz) wurde auf die Zeit nach der Bundestagswahl verschoben - und wird wohl auch nur realisiert, wenn Arbeitsminister Scholz auch nach der Wahl in der Regierung bleibt.
Der Text des § 32 BDSG n.F. lautet:
§ 32 BDSG (neu, gilt ab 1.9.2009)
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn weiter…

