Arbeitnehmerdatenschutz: § 32 BDSG neu (2009)
Der Gesetzgeber hat den Arbeitnehmerdatenschutz vor der Bundestagswahl (nur) durch eine (kleine) Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes geändert, § 32 BDSG. Das große Gesetzesvorhaben, die Zusammenfassung und Überarbeitung des Arbeitnehmerdatenschutzes im Lichte der Datenaffairen bei Bahn, Telekom, Lidl und vielen anderen in einem eigenen Gesetz (Arbeitnehmerdatenschutzgesetz) wurde auf die Zeit nach der Bundestagswahl verschoben - und wird wohl auch nur realisiert, wenn Arbeitsminister Scholz auch nach der Wahl in der Regierung bleibt.
Der Text des § 32 BDSG n.F. lautet:
§ 32 BDSG (neu, gilt ab 1.9.2009)
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn weiter…
Ausgerechnet Schäuble. Als gefürchteter Datensammler qua Amt und ehrenamtlicher Heimatschutzminister mit starker Vorliebe für Sicherheit statt Persönlichkeitsrecht und Datenschutz ohnehin bereits eine ganz heiße Adresse für das Thema, aber dass das Bundesinnenministerium - ausgerechnet - das Thema “Arbeitnehmerdatenschutz” an sich reißt und Arbeitsminister und Wirtschaftsminister (Zypries auf Tauchstation?) zu einem Gespräch einlädt, zeigt wie schwach das Arbeitsministerium bei diesem Thema ist, worüber sich Schäuble
