das verkündete das Arbeitsgericht Aachen (6 Ca 178/07) laut einem Bericht der Ärztezeitung online. Den “Ernennungsakt” sah das Arbeitsgericht nicht als entscheidend an. Vielmehr gilt: Trägt ein Klinikarzt die medizinische Verantwortung für eine Abteilung, erfüllt er die Tätigkeitskriterien für einen Oberarzt und muss entsprechend vergütet werden. Entscheidend ist also, was getan wird.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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