Manch einer wird sich denken, dass ein Arbeitgeber, der einem seit 30 Jahren beschäftigten Arbeitnehmer nur deshalb kündigen will, weil dieser drei Schrauben aus dem Materiallager einem Kollegen geschenkt hat, eine Schraube locker hat. Nun hatte ein Arbeitgeber aus dem Raum Bonn hatte eine solche Kündigung tatsächlich beabsichtigt. Vor Ausspruch einer solchen Kündigung war jedoch eine Hürde zu nehmen, denn der zu kündigende Arbeitnehmer ist Betriebsratsvorsitzender. Deshalb musste der Arbeitgeber erstmal beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung einholen. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nämlich nach dem Gesetz nur möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die zur fristlosen Kündigung berechtigen und der Betriebsrat zuvor der Kündigung zugestimmt hat. Der Betriebsrat hatte in dem Fall die Zustimmung zur Kündigung verweigert. Arbeitsgerichte können die Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers aber dann ersetzen, wenn eine außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt wäre. Deshalb hatte der Arbeitgeber nun in einem so genannten Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Bonn beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen.
Wie am 26.10.2010 publik gemacht worden ist, war das Arbeitsgericht Bonn in dem Schrauben-Fall der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung hier nicht gerechtfertigt wäre. Deshalb hat das Arbeitsgericht Bonn den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung mit Beschluss vom 21.10.2010 abgelehnt (Az.: 1 BV 47/10). weiter…
Arbeitsgericht,
Arbeitsrecht,
BAG,
Beschlussverfahren,
Betriebsrat,
Emmely,
Kündigung,
Vertrauen