Postdienstunfähig heißt nicht erwerbsunfähig
Bei der Post geht es ruckzuck in die Rente, wenn der Postbetriebsarzt auf “postdienstunfähig” erkennt. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag ist der Arbeitnehmer der Post (DHL) verpflichtet, die Betriebsrente bzw. VAP-Rente zu beantragen, andernfalls “Kündigung am Hals”, so die Post (sinngemäß) in Schreiben an die Mitarbeiter. Mit diesem Antrag bringt sich der Postmitarbeiter allerdings unwiderruflich um den Kündigungsschutz, so das Bundesarbeitsgericht. Bei Schwerbehinderten schätzen wir die Sachlage wegen des inzwischen strengeren SGB IX allerdings etwas anders ein (wir berichteten). Die böse Überraschung folgt weiter…
DHL, Landessozialgericht, Post, Postdienstunfähig, VAP-Rente
