Kündigungsfrist nach dem MTV Einzelhandel NRW

Abgelegt unter: Kuendigungsfristen.com — RA Felser am 14. März 2010 um 18:02

Seit 2007 gilt der lange gekündigte Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in NRW wieder. Im MTV Einzelhandel NRW ist u.a. auch die Kündigungsfrist, die Unkündbarkeit und die Kündigungsfrist während der Probezeit geregelt. Auch Arbeitnehmer im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen müssen bei der Eigenkündigung die Kündigungsfrist nach dem MTV Einzelhandel NRW beachten, wenn auf diesen Manteltarifvertrag im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird oder der Tarifvertrag kraft Tarifbindung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in den jeweiligen tarifschliessenden Verbänden organisiert) gilt.  Die Kündigungsfristen und die “Unkündbarkeit” sind nach dem MTV Einzelhandel NRW wie folgt gestaffelt: weiter…

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Praktikum verkürzt die Probezeit beim Azubi nicht

Abgelegt unter: Arbeitsvertrag.de — RA Felser am 14. Juni 2009 um 20:31

Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Aktenzeichen 1 Ca 3082/08) die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden abgewiesen, der innerhalb der viermonatigen Probezeit gekündigt wurde. Der Auszubildende berief sich bei seiner Klage darauf, die Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten fast sechswöchigen Praktikums seien auf die Probezeit anzurechnen mit der Folge, dass die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen wäre. Das weiter…

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Neuer Arbeitsvertrag: Karrieresprung ins Nichts

Abgelegt unter: Arbeitsvertrag.de — RA Felser am 11. April 2009 um 13:42

No Risk, no fun? Beim Jobwechsel ist Vorsicht angesagt, das musste ein Mandant von mir erfahren, der einen schönen Karrieresprung gemacht hatte - glaubte er jedenfalls. Eine neue Stelle mit Führungsverantwortung, > 200 k, beim Umzug der fünfköpfigen Familie war man behilflich. In der Probezeit dann weiter…

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Kündigung und Befristung

Abgelegt unter: Arbeitsvertrag.Kuendigung.de — RA Willmann am 18. August 2008 um 10:16

Grundsätzlich kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben. Das LAG Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz (Az. 2 Sa 776/07) hatte sich mit der Frage zu befassen, was gilt für den Fall, dass weiter…

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Doppelte Befristung im Formulararbeitsvertrag

Abgelegt unter: Arbeitsvertrag.de — Linda Krickau am 20. April 2008 um 17:46

Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text eine weitere - nicht drucktechnische hervorgehoben - Befristung des Arbeitsvertrages zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, stellt die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel dar und wird nicht Vertragsbestandteil (BAG, Urteil  vom 16.04.2008, Az.: 7 AZR 132/07). weiter…

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BAG zur Kündigung, Schriftform und Probezeit

Abgelegt unter: Arbeitsvertrag.Kuendigung.de — RA Willmann am 24. Januar 2008 um 15:28

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.01.2008, Az.: 6 AZR 519/07) war mal wieder mit Fragen zur Rechtmäßigkeit einer Kündigung befasst. Insbesondere setzte sich das Gericht mit dem Schriftformerfordernis und der erleichterten Kündigung in der Probezeit auseinander. Das Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, weiter…

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Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit

Abgelegt unter: Arbeitsvertrag.Kuendigung.de — RA Felser am 26. September 2007 um 16:03

Genauer oder besser richtiger: in der kündigungsschutzfreien Wartezeit nach § 1 KSchG. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Thüringen, weil es die Kündigung eine Sanktion für die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters ansah und gab dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe statt.

“Im Falle ihrer Herausnahme aus dem gesetzlichen Kündigungsschutz sind Arbeitnehmer nicht völlig schutzlos gestellt. Wo weiter…

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Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen unzulässig

Abgelegt unter: Arbeitsvertrag.de — RA Hartmann am 16. August 2006 um 12:20

Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Berufungsurteil vom 18.05.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 1 Sa 59/06) entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatten die Arbeitsvertragsparteien einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag hatten sie unter anderem eine Probezeit von sechs Monaten und die Geltung der aus dem jeweils aktuellen Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr resultierenden Kündigungsfristen vereinbart.

Zusätzlich enthielt der Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafenregelung, wonach der Arbeitnehmer sich verpflichtet, eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zu zahlen, falls er seine Tätigkeit nicht antritt oder sie vorzeitig beendet.

Genau diese vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe hat die Arbeitgeberin sowohl erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (gerichtliches Aktenzeichen: 5 Ca 1655 b/05) als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolglos von dem Arbeitnehmer begehrt. Beide Instanzen haben die Vertragsstrafenklausel als unwirksam angesehen.

Nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holsteins ist die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafenregelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Grundsätzlich könne auch die Höhe einer vereinbarten Vertragsstrafe zu einer ungemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 BGB führen. Die Kammer hat unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.03.2004 ausgeführt, dass die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts den Arbeitnehmer typischerweise dann unangemessen benachteilige, wenn er sich rechtmäßig mit einer kürzeren Kündigungsfrist von dem Vertrag lösen könne.

In dem hier entschiedenen Fall sah der aktuelle Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr während der Probezeit eine tägliche Kündigungsfrist vor. Nach Ansicht der Kammer hätten die Parteien aufgrund der Bezugnahme auf den Bundesmanteltarifvertrag somit nur eine Vertragsstrafe in Höhe eines Arbeitstages vereinbaren dürfen.

Selbst wenn es die Bezugnahme auf den Bundesmanteltarifvertrag nicht geben würde, wäre die vereinbarte Vertragsstrafe unangemessen gewesen. Da die Parteien eine sechsmonatige Probezeit vereinbart haben, hätte die aus § 622 Abs. 3 BGB resultierende Kündigungsfrist von zwei Wochen gegolten. Die Vertragsstrafe hätte demzufolge die auf zwei Wochen entfallende Vergütung nicht übersteigen dürfen und wäre auch in diesem Fall unangemessen gewesen.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

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Eigentor: Auch bei Kündigung während Probezeit kann der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung wegen eines im Arbeitsvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbotes verlangen

Abgelegt unter: Arbeitsvertrag.Kuendigung.de — RA Felser am 1. Juli 2006 um 16:53

Im vom Bundesarbeitsgericht (vom 28.06.2006 - 10 AZR 407/05) entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin einer Ergotherapeutin dieser innerhalb der dreimonatigen Probezeit gekündigt.

Ihr Pech: Die Arbeitgeberin hatte im Arbeitsvertrag eine Klausel vorgesehen, die der Therapeutin untersagte, ihr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten Umkreis Konkuurenz zu machen. Daran hielt sich die Therapeutin auch und verlangte das ihr gesetzlich als Gegenleistung nach §§ 74 ff. HGB zustehende Karenzentschädigung für die “Enthaltsamkeit”. Das kann teuer werden, nämlich bis zu 50 % des bisherigen Gehaltes für die Dauer eines Jahres. Für den Arbeitnehmer kann sich das richtig lohnen: weiter…

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Kündigung Rechtsanwalt