Teilzeit während Elternzeit

Abgelegt unter: Teilzeitbefristungsgesetz.de — RA Felser am 24. März 2010 um 11:35

Teilzeit während der Elternzeit ist relativ leicht zu erreichen, weil der Arbeitgeber häufig noch keine Lösung für den Ausfall einer bewährten Kraft gefunden hat, andererseits das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) für die Ablehnung des Antrags auf Teilzeit in der Elternzeit dringende betriebliche Gründe verlangt (§ 15 Abs. 4 ff. BEEG). Trotzdem scheitert ein Teilzeitverlangen für die Elternzeit häufig aus formellen Gründen, weil weiter…

, , , ,

Generation Befristung wächst - Bundesregierung will Befristungen weiter erleichtern

Abgelegt unter: Befristung.de, Teilzeitbefristungsgesetz.de — RA Labrow am 18. März 2010 um 16:25

In den letzten Jahren haben prekäre Beschäftigungsverhältnisse von jungen Menschen enorm zugenommen. Der Eintritt in das Berufsleben wird immer schwieriger. Um der Arbeitslosigkeit zu entgehen, sehen sich immer mehr junge Menschen genötigt, prekäre Beschäftigungsverhältnisse einzugehen. Der Begriff “Generation Praktikum” hat sich etabliert. Es gibt aber eine Gruppe von Beschäftigten, die bislang nicht derart politisch diskutiert worden ist: Die “Generation Befristung“. Fast jede zweite Neueinstellung erfolgt nur mit einem befristeten Arbeitsvertrag. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Bericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ist der Anteil der befristeten Arbeitsverträge im ersten Halbjahr 2009 auf 47 Prozent gestiegen und ist damit so hoch wie nie zuvor. weiter…

, , ,

Betriebsrat gegen Teilzeit, hoppla?

Abgelegt unter: Teilzeitbefristungsgesetz.de — RA Felser am 12. November 2008 um 22:40

Teilzeit dient der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in besonderem Maße und deshalb war ich einigermassen überrascht, als mir der erste Betriebsrat (einer Bank) eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vorlegte, deren auf den zweiten Blick erkennbares Ziel klar die Eingrenzung von Teilzeitjobs war. Grund war, dass der Betriebsrat von der eigenen Belegschaft aufgefordert worden war, eine entsprechende Regulierung vorzunehmen. Klar ist, wenn viele zwischen 9 und 13 Uhr arbeiten wollen, müssen die anderen von 13 bis 17 Uhr arbeiten. Und da diejenigen die zwischen 9 und 13 Uhr arbeiten, auch nachmittags ihre Bankgeschäfte erledigen, wird klar, dass das irgendwie nicht immer funktionieren kann. Deshalb können die Tarifvertragsparteien weiter…

, , , ,

Anspruch auf Teilzeit auch auf freier höherwertiger Stelle

Abgelegt unter: Gleichbehandlung.de — RA Felser am 21. September 2008 um 19:50

könne ein Arbeitnehmer ausnahmsweise haben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 781/07)  im Fall einer Verkaufsstellenverwalterin, die wegen eines Pflegefalls in Teilzeit gewechselt und als nur noch als “einfache” Verkäuferin tätig war, weil nur so die von ihr für die Pflege benötigte Arbeitszeit gewährleistet werden konnte. Als sie später wieder mehr arbeiten wollte, bewarb sie sich auf eine freigewordene Stelle als weiter…

, , ,

Teilzeitwunsch und Grenzen in einer Betriebsvereinbarung

Abgelegt unter: Arbeitszeitrecht.de — RA Felser am 24. Juni 2008 um 15:04

Arbeitnehmer haben nach § 8 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn ihm betriebliche Gründe entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zur Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb können sich Gründe ergeben, auf Grund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern kann, so das Bundesarbeitsgericht.

Geklagt hatte ein Pilot der y adipex
buy ambien
buy levitra
buy ultram
tramadol online
buy xanax
buy valium
buy meridia
buy fioricet
buy zoloft

weiter…

, , , ,

Tücken beim befristeten Arbeitsvertrag

Abgelegt unter: Befristung.de — RA Felser am 20. Februar 2008 um 20:35

Befristen kann man viermal, maximal zwei Jahre, ohne Grund. So lässt sich der Rechtsirrtum zusammenfassen, dem viele Arbeitgeber beim Thema Befristung unterliegen. Ganz so einfach geht es doch nicht. Das Bundesarbeitsgericht stellte heute klar weiter…

, , , ,

Befristeter Arbeitsvertrag und Massregelungsverbot: weitere Befristung nur unter Vorbehalt annehmen

so der Rat des Bundesarbeitsgericht an Arbeitnehmer in einem gestern als Pressemitteilung veröffentlichten Urteil (BAG, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 95/06).

Die Klägerin, die bereits mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war, hatte um eine Verlängerung des Arbeitsvertrages gebeten. Als der Arbeitgeber ihr einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag anbot, wollte die Klägerin diesen nur unter dem Vorbehalt annehmen, dass die bisherige Befristung rechtlich in Ordnung ist (z.B. nach dem Teilzeitbefristungsgesetz - TzBfG).

Die Klägerin unterzeichnete den neuen Vertrag also mit dem Zusatz: „Unter dem Vorbehalt, dass ich mich nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde“. Der Arbeitgeber lehnte - mit diesen Zusatz - allerdings die Unterzeichnung ab. Daraufhin lenkte die Klägerin ein und unterzeichnete den neuen Vertrag vorbehaltlos.

Das war ein Fehler. Denn als die Arbeitnehmerin den vorhergehenden Vertrag auf die Rechtmäßigkeit der Befristung überprüfen liess, wiesen die Arbeitsgerichte, auch das Bundesarbeitsgericht, die Klage zurück. Das Bundesarbeitsgericht wies in dem Urteil darauf hin, dass die Klägerin erfolgreich wegen unzulässiger Massregelung hätte klagen können, wenn der Arbeitgeber den von ihr ursprünglich beabsichtigten Vorbehalt nicht akzeptiert hätte und deswegen sein Angebot auf den neuen befristeten Arbeitsvertrag zurückgenommen hätte.

Denn nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (Massregelungsverbot).

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer die volle Verantwortung für sein Handeln zuweist. Das Verhalten der Klägerin, die wohl der Mut verlassen hatte und die sich lieber für den Spatz in der Hand (neue Befristung) anstatt für die Taube (unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund der früheren möglicherweise unwirksamen Befristung), ist allerdings verständlich und verbreitet.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

, , , ,
 
Kündigung Rechtsanwalt