BGH: Wenn Beulen und Schrammen nicht ersetzt werden müssen
Kinder unter 10 Jahren sind im fließenden Verkehr gemäß § 828 Abs. 2 BGB besonders priviligiert. Autofahrer haben dann oft nur das Nachsehen. Dies hat kürzlich wieder der BGH (VI ZR 42/07) entschieden. Ein Achtjähriger hatte sein Fahrrad auf dem Gehweg geschoben. Angespornt von seinen Freunden ließ er das Rad allein weiterrollen. Der Lenker dreht, das Rad rollte auf die Straße und kollidierte mit einem vorbeifahrenden PKW. Der Sachschaden war happig: € 1.500,00 nebst den Kosten für den Sachverständigen. weiter…
BGH, Haftung, Minderjährige, Unfall, Verkehr & Schadenersatz
