BSG Urteile zu arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit im Nebenjob

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 9. März 2010 um 08:34

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 02.03.2010, B 12 R 10/09 R) kann sich ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nicht darauf berufen, er habe neben seiner selbstständigen Tätigkeit einen Hauptjob, so dass er nicht wirtschaftlich abhängig sei. Vielmehr kommt es für die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI nur darauf an, ob die beiden Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (1. im wesentlichen ein Auftraggeber, 2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Geklagt hatte weiter…

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Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter?

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 30. April 2009 um 17:26

In unserer Praxis häufen sich die Fälle von Handelsvertretern, die ein echtes Problem mit der Deutschen Rentenversicherung haben. Viele haben Angst vor der Scheinselbständigkeit, aber diese Furcht ist meist unbegründet. Zum einen würden die Folgen der Scheinselbständigkeit erst einmal den Auftraggeber treffen, zum anderen weiter…

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Statusfeststellung zur Klärung von Scheinselbständigkeit?

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 6. Februar 2008 um 20:44

Das Statusfeststellungsverfahren (oder richtiger: Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV) wird gerne (auch von arglosen Steuerberatern) empfohlen und auch durchgeführt, wenn das Risiko sogenannter Scheinselbständigkeit abgeklärt werden soll.

Vor einem undurchdachten Anfrageverfahren kann allerdings nur dringend gewarnt werden. Das Verfahren weiter…

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Aus für die Anwaltsversorgung? Selbständige in die Rentenversicherung

Abgelegt unter: Allgemein — RA Felser am 11. Juli 2007 um 19:12

meldet die Süddeutsche Zeitung. Betrifft die Selbständigen allgemein, von denen ja die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen eh der gesetzlichen weiter…

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Ohne Worte …

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 4. April 2006 um 16:28

Pressemitteilung
Klarheit für den Mittelstand
Datum: 4.4.2006

Zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, das Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von so genannten “beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern” als Einzelfallentscheidung anzusehen, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begrüßt die von der Deutschen Rentenversicherung Bund angekündigte Entscheidung, das Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von “beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern” einer GmbH zunächst als Einzelfallentscheidung aufzufassen und damit für die Deutsche Rentenversicherung noch nicht als generell bindend anzusehen. Das Urteil des Bundessozialgerichts hat in weiten Teilen des Mittelstandes für erhebliche Unruhe, Ratlosigkeit und zum Teil sogar für Existenzängste gesorgt. Gerade in einer Zeit, in der sich Deutschland wieder auf dem Weg der konjunkturellen Erholung befindet, können wir uns aber solche Unsicherheiten nicht leisten.

Zur rechtlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis und zur Vermeidung von möglichen weiteren Unklarheiten für die Zukunft wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales deshalb flankierend eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg bringen. Es soll klargestellt werden, dass die von den Rentenversicherungsträgern geübte Rechtsanwendungspraxis bei der Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Gesellschaftern mit maßgeblichem Einfluss auf Personen- oder Kapitalgesellschaften auch nach Auffassung des Gesetzgebers schon immer - also seit Einführung der Rentenversicherungspflicht für “arbeitnehmerähnliche Selbständige” zum 1. Januar 1999 - der geltenden Rechtslage entsprach.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft bedarf es dagegen einer solchen gesetzlichen Klarstellung nicht. Unabhängig von der Entscheidung des Bundessozialgerichts verbleibt bei Ihnen alles beim alten. Sie sind seit jeher grundsätzlich als abhängig Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales
http://www.bmas.bund.de
info@bmas.bund.de

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Rentenversicherungspflicht von selbständigen “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführern

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 4. April 2006 um 16:25

Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten.

Seit dem 01.01.1999 sind selbständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts vertritt in seinem Urteil hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführer abzustellen sei. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.

Erscheinungsdatum:
04.04.2006

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Rentenversicherungspflicht für Geschäftsführer und Directors von Limited’s

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 16. März 2006 um 01:26

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 liegt nun auf dem Juracity Blog im Volltext und kommentiert vor.

Juracity Merkblatt GmbH-Geschäftsführer BSG vom 24.11.2005

Das Urteil betrifft auch die Directors von Limited Companies, die häufig aus sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen in Betracht gezogen wurden. Die Sozialversicherungsträger haben in der N i e d e r s c h r i f t über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 28./29.10.2004 die Directors den GmbH Geschäftsführern gleichgestellt.

Rundschreiben Limited vom 29.10.2004

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

http://www.scheinselbstaendigkeit.de
http://www.anstellungsvertrag.de

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Scheinselbständigkeit bei GmbH-Geschäftsführern? BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

Abgelegt unter: Scheinselbstaendigkeit.de — RA Felser am 15. März 2006 um 16:59

Verwirrung scheint ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R) in den Medien, bei Betroffenen und Politikern zu stiften. Im Focus stand in einer kurzen Notiz, das Bundessozialgericht habe Scheinselbständigkeit bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbH´s festgestellt. SPD-Vize-Fraktionsgeschäftsführer Stiegler meinte am 5.3.2006 bei Christiansen, das Urteil betreffe Umgehungstatbestände bei GmbH´s die ausser dem Geschäftsführer keine Mitarbeiter beschäftigen würden. Laurenz Meyer von der CDU wich aus, er habe das Urteil erst seit letzte Woche auf dem Tisch, da müsse man wohl was machen.Zu einer Scheinselbständigkeit fehlt im Urteil des Bundessozialgerichts allerdings jeder Hinweis, auch ging darum gar nicht der Streit. Wie häufig, wird allerdings die Rentenversicherungspflichtigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI nicht sauber von der Scheinselbstständigkeit im Sinne des § 7 SGB IV getrennt. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Tatbestände mit unterschiedlichen Folgen.

Während bei der Scheinselbständigkeit in Wirklichkeit ein (komplett) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (nach aussen eine “freie Mitarbeit”, ein “Dienstvertrag” oder “Werkvertrag”), geht es bei § 2 Nr. 9 SGB VI um eine echte Selbständigkeit ohne Sozialversicherungspflicht, bei der aber grundsätzlich Rentenversicherungspflicht besteht.

Das Bundessozialgericht befasste sich ausschliesslich mit der Frage, ob der gegen den Bescheid der BfA klagende Geschäftsführer „arbeitnehmerähnlicher“ Selbstständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI ist. Damit ist er keinesfalls scheinselbstständig. Im Gegenteil setzte das BSG denknotwendig voraus, dass der Geschäftsführer selbstständig ist. Da er aber nur einen Auftraggeber hatte (die GmbH) und er selbst (nicht wie Stiegler meint: die GmbH) keine eigenen sozialversicherten Arbeitnehmer beschäftigt, muss er nach § 2 Nr. 9 SGB VI den vollen Rentenversicherungsbeitrag leisten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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